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APO-S I

§ 15 Realschule und Realschule in der Aufbauform

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/15#abs-1 (1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/15#abs-2 (2) Der Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 umfasst die zweite Fremdsprache sowie mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften, Wirtschaft, Musik/Kunst und Sport. Schulen können das Schwerpunktfach Sport einrichten, soweit hierfür die räumlichen, personellen und curricularen Voraussetzungen gegeben sind. Die Einrichtung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Realschulen, an denen ein Bildungsgang gemäß § 16 eingerichtet ist, können im Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Wirtschaft und Arbeitswelt anbieten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/15#abs-3 (3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 9 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit vier Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/15#abs-4 (4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen sowie in den Schwerpunktfächern des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/15#abs-5 (5) Für die Realschule in Aufbauform gelten neben der Stundentafel (Anlage 5) für die Klassen 7 bis 10 die Bestimmungen für die Realschule.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/15#abs-6 (6) Für Schülerinnen und Schüler, die in Klasse 5 und 6 nach den Bildungsgangzielen der Hauptschule unterrichtet werden (§ 15 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW), gilt § 11 auch für den Wechsel vom Unterricht nach Bildungsgangzielen der Hauptschule in den Unterricht des Realschulbildungsgangs. Sie werden im Klassenverband in innerer Differenzierung unterrichtet.

§ 14 § 16