Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 44 Nachprüfung zum Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/44#abs-1 (1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/44#abs-2 (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn
1. durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder
2. in der Hauptschule, der Realschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule durch die Verbesserung der Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb der angestrebten Berechtigung erfüllt würden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/44#abs-3 (3) Eine Nachprüfung ist nicht möglich
1. in einem Fach der Prüfung im Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 (§ 30) und
2. in einem Fach, das bei einer Versetzung oder beim Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung zum Notenausgleich herangezogen werden soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/44#abs-4 (4) Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/44#abs-5 (5) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/44#abs-6 (6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Im Übrigen gilt § 7.