Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 31 Gliederung und Zeit der Prüfungen, Abschlusskonferenz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/31#abs-1 (1) Die Prüfungen werden schriftlich abgelegt, in den Fällen des § 34 Absatz 2 Satz 1 auch mündlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/31#abs-2 (2) Das Ministerium bestimmt den landeseinheitlichen Termin für die schriftlichen Prüfungen und den Zeitraum für die mündlichen Prüfungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/31#abs-3 (3) Über die Vergabe des Abschlusses und der Berechtigung entscheidet die Klassenkonferenz als Abschlusskonferenz. Für das Verfahren gilt § 50 Schulgesetz NRW entsprechend, soweit sich für die Prüfungen in den Fächern gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 1 aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.