Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 37 Erwerb des Abschlusses und der Berechtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/37#abs-1 (1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Abschlusskonferenz die Prüfungsergebnisse fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/37#abs-2 (2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat.