§ 14a Personenvereinigungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2024 – 16 K 16096/23Zitiert von 1
- BFH, 25.03.2026 – X R 23/24(Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben)Zitiert von 1
- BFH, 15.07.2025 – IX R 25/24Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen AnzeigeZitiert von 4
- BFH, 25.06.2025 – IV R 1/23Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke – betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen BetriebsaufspaltungZitiert von 2
- BFH, 12.06.2025 – IV R 28/22Korrespondierende Bilanzierung und Wertberichtigung von Darlehensforderungen im Sonderbetriebsvermögen bei Betriebsaufgabe einer gewerblich geprägten PersonengesellschaftZitiert von 3
- BFH, 07.05.2025 – IV R 10/23Keine Klagebefugnis des Gesamtrechtsnachfolgers einer vollbeendeten Personengesellschaft gegen GewinnfeststellungsbescheidZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 27.02.2025 – 5 K 159/24Zitiert von 2
- BFH, 19.11.2024 – VIII R 29/23(Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)Zitiert von 2
- BFH, 08.08.2024 – IV R 1/20Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs entweder gegen Versorgungsleistungen oder unter Vorbehalt des NießbrauchsZitiert von 35
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/14a#abs-1 (1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/14a#abs-2 (2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/14a#abs-3 (3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/14a#abs-4 (4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.