§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG München, 03.02.2022 – 15 K 1212/19Zitiert von 6
- FG München, 04.11.2021 – 15 K 118/20Zitiert von 7
- FG München, 04.11.2021 – 15 K 2687/19Zitiert von 2
- BVerwG, 16.09.2020 – 6 C 10/19Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Steuerbehörden hinsichtlich SchuldnerdatenZitiert von 50
- VG Köln, 22.01.2026 – 13 K 1687/20
- FG Berlin-Brandenburg, 25.09.2024 – 16 K 16096/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.01.2026 – 15 E 560/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 – 10 A 11059/23.OVGZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 10.09.2025 – 29 K 5394/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/2a#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). Das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/2a#abs-2 (2) Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. Die Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/2a#abs-3 (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 47 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/2a#abs-4 (4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/2a#abs-5 (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare