§ 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
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Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 17/17Handelsregisterverfahren auf Bestellung eines Abschlussprüfers für eine insolvente GmbH: Wirksamkeit der erfolgen Bestellung eines Abschlussprüfers für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegende GeschäftsjahreZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 21.05.2012 – 20 W 65/12Zitiert von 3
- BGH, 28.04.2022 – IX ZR 68/21Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung eines Abschlussprüfers und für seine VergütungsforderungZitiert von 3
- BGH, 28.04.2022 – IX ZR 69/21Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft: Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung bei Leistungserbringung teil vor und teils nach der Eröffnung des VerfahrensZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 28.04.2021 – 4 U 72/20
- LG Bonn, 16.05.2008 – 11 T 52/07
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2024 – OVG 7 B 4/24Zitiert von 1
- VGH Hessen, 13.12.2023 – 6 A 1358/16
- FG Düsseldorf, 09.02.2023 – 9 K 2035/20 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/155#abs-1 (1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/155#abs-2 (2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/155#abs-3 (3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.