Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 11d Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 04.12.2006 – GrS 1/05
- BFH, 13.03.2018 – IX R 22/17(Kein Abzug vom Nießbraucher getragener Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer)Zitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 – 7 K 7078/17Zitiert von 2
- FG Münster, 25.10.2011 – 13 K 1907/10 E
- BFH, 04.10.2016 – IX R 26/15Berechtigung zur Vornahme von AfA bei mittelbarer GrundstücksschenkungZitiert von 2
- BFH, 25.09.2017 – IX S 17/17(Kein Abzug der von dem Nießbraucher getragenen Erhaltungsaufwendungen i.S. des § 82b EStDV nach dessen Tod durch den Eigentümer - Beendigung des Nießbrauchs - Keine entsprechende Anwendung des § 11d EStDV - Gesamtrechtsnachfolge)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.03.2026 – X R 23/24(Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben)Zitiert von 1
- FG Sachsen-Anhalt, 24.07.2024 – 1 K 903/21Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 – 15 K 15045/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11d EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/11d#abs-1 (1) 1Bei den nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die der Steuerpflichtige unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers oder dem Wert, der beim Rechtsvorgänger an deren Stelle getreten ist oder treten würde, wenn dieser noch Eigentümer wäre, zuzüglich der vom Rechtsnachfolger aufgewendeten Herstellungskosten und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre. 2Absetzungen für Abnutzung durch den Rechtsnachfolger sind nur zulässig, soweit die vom Rechtsvorgänger und vom Rechtsnachfolger zusammen vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Abschreibungen bei dem Wirtschaftsgut noch nicht zur vollen Absetzung geführt haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für die Absetzung für Substanzverringerung und für erhöhte Absetzungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStDV%201955/11d#abs-2 (2) Bei Bodenschätzen, die der Steuerpflichtige auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat, sind Absetzungen für Substanzverringerung nicht zulässig.