§ 392 Verteidigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/392?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/392?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.