§ 381 Verbrauchsteuergefährdung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- FG Hessen, 13.05.2022 – 7 V 323/22
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer Verständigung
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer VerständigungZitiert von 4
- BGH, 21.09.2022 – 1 StR 479/21Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur vollständigen Belehrung des Angeklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Abweichung des Gerichts von einer Verständigung
- BGH, 28.07.2022 – 1 StR 470/21Steuerhinterziehung durch Beteiligung an der Herstellung illegaler ZigarettenZitiert von 15
- BFH, 02.11.2015 – VII B 68/15(Anwendbarkeit haftungsrechtlicher Vorschriften der AO auf die Ausgleichsabgabe nach § 37c BImSchG - Ausgleichsabgabe verstößt nicht gegen Art. 12 und Art. 14 GG - Heilung eines Verfahrensfehlers im Besteuerungsverfahren)Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2019 – OVG 6 B 9.18Zitiert von 2
- VG Berlin, 11.09.2018 – 21 K 380.18Zitiert von 3
8 Entscheidungen zu § 381 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 381 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/381#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen
zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/381#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.