§ 380 Gefährdung der Abzugsteuern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
- BGH, 25.01.2011 – II ZR 196/09Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Zahlung rückständiger Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständiger Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Eintritt der InsolvenzreifeZitiert von 10
- BVerfG, 11.07.1997 – 2 BvR 997/92
- OLG Düsseldorf, 22.12.2022 – 12 U 46/22Zitiert von 2
- FG Hamburg, 21.01.2020 – 6 K 232/19Zitiert von 3
4 Entscheidungen zu § 380 AO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/380#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, Steuerabzugsbeträge einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/380#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.