§ 231 Unterbrechung der Verjährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/231?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/231?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nicht, bevor über den Anspruch rechtskräftig entschieden worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/231?asof=2021-01-25#abs-3 (3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/231?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.