Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen151 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/160#abs-1 (1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/160#abs-2 (2) § 102 bleibt unberührt.

§ 159 § 161