§ 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 151
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 13.01.2016 – 9 K 95/13Zitiert von 2
- BFH, 11.07.2013 – IV R 27/09(Benennung des Zahlungsempfängers bei Erwerb einer Beteiligung an einer liechtensteinischen AG - Prüfung der Zumutbarkeit - Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO bei ausländischen Domizilgesellschaften bzw. Basisgesellschaften)Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 11.05.2006 – 3 K 76/01Zitiert von 1
- FG Köln, 10.03.2016 – 13 K 1602/11Zitiert von 1
- FG Münster, 13.07.2007 – 9 K 1080/04 K,G,FZitiert von 7
- BFH, 09.06.2022 – IV R 4/20Bauabzugsteuer - Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische DomizilgesellschaftZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 11 K 11049/22
- FG Münster, 04.12.2025 – 10 K 2377/22 K,G,F
- LG Bochum, 25.10.2024 – 13 KLs 2/23
151 Entscheidungen zu § 160 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 160 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/160#abs-1 (1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/160#abs-2 (2) § 102 bleibt unberührt.