§ 158 Beweiskraft der Buchführung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 242
Nach Gewicht
- FG Köln, 24.11.2023 – 7 V 1177/23
- FG Köln, 27.01.2009 – 6 K 3954/07Zitiert von 3
- BFH, 19.02.2018 – II B 75/16Prüfungsumfang des FG bei gerichtlichem AdV-Antrag, Befugnisse der Finanzbehörde im Rahmen der Spielvergnügungsteuernachschau in HamburgZitiert von 37
- FG Düsseldorf, 13.09.2023 – 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)
- FG Münster, 09.03.2021 – 1 K 3085/17 E, G, U
- BFH, 14.12.2011 – XI R 5/10Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln - Inhalt der EntscheidungsgründeZitiert von 50
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – X R 14/24Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren BetriebsvergleichsZitiert von 1
- BFH, 25.03.2026 – X R 19/23Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs; Einzelrichter (hier: keine Verpflichtung zur Rückübertragung auf den Senat)Zitiert von 1
- FG Hessen, 13.11.2025 – 11 V 799/25
242 Entscheidungen zu § 158 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 158 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/158#abs-1 (1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/158#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht,
1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.