§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- BFH, 09.03.2016 – X R 10/13(Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem Benennungsverlangen - Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen - § 160 AO ist keine Schätzungsnorm)Zitiert von 3
- BFH, 09.03.2016 – X R 9/13Korrektur aufgrund der neuen Erkenntnisse aus einem BenennungsverlangenZitiert von 8
- BFH, 16.12.2014 – X R 29/13Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines Einzelhändlers zur Vorlage einer Kassendatei - Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht und Erstqualifikationsrecht - Geltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Steuerrecht - Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende VerwaltungsvorschriftenZitiert von 10
- BFH, 16.12.2014 – X R 42/13Möglichkeit des Zugriffs auf Kassendaten einer Apotheke im Rahmen einer AußenprüfungZitiert von 18
- BFH, 16.12.2014 – X R 47/13(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.12.2014 X R 29/13 - Aufforderung des Finanzamts zur Vorlage von elektronischen Daten - Pflicht eines Apothekers zur Überlassung von Kassendateien an den Betriebsprüfer - Aufzeichnungspflicht, Aufbewahrungspflicht und Erstqualifikationsrecht - Geltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Steuerrecht - Keine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften)Zitiert von 6
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 – 1 K 396/12Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 06.05.2024 – III R 14/22Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach AußenprüfungZitiert von 2
- FG Hessen, 23.06.2023 – 10 K 98/17Zitiert von 1
- BFH, 12.02.2020 – X R 8/18(Aufzeichnungspflicht bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG; Vorlage auf Datenträgern)Zitiert von 13
35 Entscheidungen zu § 143 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/143#abs-1 (1) Gewerbliche Unternehmer müssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/143#abs-2 (2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, für eigene oder für fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der Weiterveräußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebs üblicherweise für den Betrieb zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie für betriebsfremde Zwecke verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/143#abs-3 (3) Die Aufzeichnungen müssen die folgenden Angaben enthalten: