§ 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
Stand: 13.04.2025
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgeführten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf Umstände zurückzuführen sind, die eine Steuer nicht begründen oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 161 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 29.11.1984 – IV R 258/82
- BFH, 22.10.1981 – IV R 132/79Zitiert von 4
- BFH, 28.06.1984 – IV R 118/82
- BFH, 29.10.1981 – IV R 214/79Zitiert von 2
- BFH, 23.10.1990 – VIII R 142/85Zitiert von 33
- BFH, 14.10.1982 – IV R 54/79Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.01.2020 – 1 StR 89/19Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStGZitiert von 4
- FG Düsseldorf, 19.09.2016 – 15 K 4018/13 E,GZitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 16.07.2009 – 5 K 558/06
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.