§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 232
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Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 25.05.2016 – 3 K 1521/11Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 30.06.2020 – 5 K 3305/17Zitiert von 10
- FG Sachsen-Anhalt, 23.05.2013 – 1 K 396/12Zitiert von 4
- BFH, 20.01.2026 – VII R 5/25(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.01.2026 VII R 4/25 - Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern)Zitiert von 1
- BFH, 20.01.2026 – VII R 4/25(Andere Gesetze im Sinne des § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern)Zitiert von 2
- BFH, 14.11.2018 – I R 81/16Buchführungspflicht einer ausländischen ImmobilienkapitalgesellschaftZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- BFH, 15.04.2026 – X R 14/24Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren BetriebsvergleichsZitiert von 1
- BFH, 25.03.2026 – X R 19/23Aufzeichnungspflichten bei Verwendung einer offenen Ladenkasse; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden; Nachrangigkeit des äußeren Betriebsvergleichs; Einzelrichter (hier: keine Verpflichtung zur Rückübertragung auf den Senat)Zitiert von 1
- FG Hessen, 13.11.2025 – 11 V 799/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 140 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.