Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 7 Betäubungsmittelund Arzneimittel nach § 3ader Arzneimittelverschreibungsverordnung
Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Absatz 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,91 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Änderungsverlauf
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09.10.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I 1450)
BGBl. 2019 I S. 1450
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1050)
BGBl. 2017 I S. 1050
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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