Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung
AMPreisV§ 6 Notdienst
Stand: 10.06.2019
Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 AMPreisV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 05.10.2017 – I ZR 172/16Wettbewerbsverstoß: Verzicht eines pharmazeutischen Großhandelsunternehmens auf den Festzuschlag von 70 Cent bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken - GroßhandelszuschlägeZitiert von 20
- BGH, 05.03.2015 – I ZR 185/13Wettbewerbsverstoß: Abweichung von der Preisbindung bei Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen - Patientenindividuell zusammengestellte ArzneimittelblisterZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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