Gesetze / Arzneimittelpreisverordnung

AMPreisV

§ 8 Sonderbeschaffung

Stand: 10.06.2019

Bund

Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.

§ 7 § 9