§ 6 Aufklärung, Einwilligung
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 5
- OLG Zweibrücken, 19.10.2004 – 5 U 6/04Zitiert von 2
- BGH, 14.03.2006 – VI ZR 279/04Zitiert von 18
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1118/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 1161/18Zitiert von 1
- VG Münster, 17.09.2018 – 5 K 579/18Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/6#abs-1 (1) Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt werden, wenn die spendende Person vorher in einer für sie verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und Durchführung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt hat. Aufklärung und Einwilligung sind von der spendenden Person schriftlich zu bestätigen. Sie muss mit der Einwilligung gleichzeitig erklären, dass die Spende verwendbar ist, sofern sie nicht vom vertraulichen Selbstausschluss Gebrauch macht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TFG/6#abs-2 (2) Die spendende Person ist über die mit der Spendeentnahme verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten aufzuklären. Die Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.