§ 52 Verbot der Selbstbedienung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/52?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt ferner nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Änderungsverlauf
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19.07.2023 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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