§ 41 Stellungnahme der Ethik-Kommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41?asof=2022-01-27#abs-1 (1) Die Stellungnahme der Ethik-Kommission nach § 40 Absatz 4 Satz 2 muss ein klares Votum im Sinne einer Zustimmung, einer Zustimmung mit Auflagen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 oder einer Ablehnung der Vertretbarkeit der Durchführung der klinischen Prüfung sowie eine entsprechende Begründung enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41?asof=2022-01-27#abs-2 (2) Die Ethik-Kommission kann eigene wissenschaftliche Erkenntnisse verwerten, Sachverständige hinzuziehen oder Gutachten von Sachverständigen anfordern. Sie hat Sachverständige beizuziehen oder Gutachten anzufordern, wenn es sich um eine klinische Prüfung von xenogenen Arzneimitteln oder Gentherapeutika handelt.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41?asof=2022-01-27#abs-2a (2a) Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und nach dem Arzneimittelgesetz erforderlich ist, können sich die registrierten Ethik-Kommissionen untereinander und mit den für den Vollzug des Arzneimittelgesetzes zuständigen Behörden und Stellen die für diese Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der Prüfer und anderer an der Durchführung der klinischen Prüfung mitwirkender Personen im Sinne des Artikels 49 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 übermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/41?asof=2022-01-27#abs-3 (3) Die Stellungnahme ist von den zuständigen Bundesoberbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 40 Absatz 4 Satz 1 maßgeblich zu berücksichtigen. Weicht die zuständige Bundesoberbehörde von dem Votum der Ethik-Kommission ab, so hat sie dies gegenüber der Ethik-Kommission schriftlich zu begründen.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 41 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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27.09.2021 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 28. 1. 2022 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 4530; 2022 I 1385)
BGBl. 2021 I S. 4530
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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20.12.2016 Ausfertigung
§ 41 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I 3048)
BGBl. 2016 I S. 3048
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