Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 88 Rente an frühere Ehegatten
Stand: 10.06.2019
Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht nach dem Tode des versicherten Landwirts auch für frühere Ehegatten, deren Ehe mit dem verstorbenen Landwirt vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt ist, wenn
Satz 1 gilt auch nach einer Wiederheirat, wenn diese Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht auch, wenn das Unternehmen des verstorbenen Landwirts von dessen Witwe oder Witwer weitergeführt wird.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 88 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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20.12.2000 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827)
BGBl. 2000 I S. 1827
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15.12.1995 Ausfertigung
§ 88 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I 1814)
BGBl. 1995 I S. 1814
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