Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 87d Waisenrente
Stand: 30.05.2020
§ 304 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 87d geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1055)
BGBl. 2020 I S. 1055
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