Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 62 Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Für die Führung und den Inhalt der Dateisysteme der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass in die Stammsatzdatei alle Personen und Unternehmen aufzunehmen sind, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mitgliedsnummer erhalten haben.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 19 Abs. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369 762)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 62 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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06.09.2005 Ausfertigung
§ 62 eingefügt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I 2725)
BGBl. 2005 I S. 2725
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.