Gesetze / Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
ALG§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
Stand: 01.04.2021
§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 107b eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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11.02.2021 Ausfertigung
§ 107b neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I 154)
BGBl. 2021 I S. 154
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 107b aufgehoben durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3057 761)
BGBl. 2011 I S. 3057
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