Art 8 Beweislast
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2000-43-eg/8#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß immer dann, wenn Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2000-43-eg/8#abs-2 (2) Absatz 1 läßt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für den Kläger günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2000-43-eg/8#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht für Strafverfahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2000-43-eg/8#abs-4 (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2000-43-eg/8#abs-5 (5) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt.