Gesetze / Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz
SoldGG§ 12 Entschädigung und Schadensersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.10.2014 – 2 C 36/13Entschädigungsanspruch gemäß § 12 Abs. 2 SoldGGZitiert von 22
- BVerwG, 30.10.2014 – 2 C 38/13Zitiert von 9
- BVerwG, 30.10.2014 – 2 C 39/13Zitiert von 8
- BVerwG, 30.10.2014 – 2 C 47/13Zitiert von 8
- OVG Saarland, 06.08.2015 – 1 A 290/14Zitiert von 14
- VG Köln, 05.08.2015 – 23 K 4502/12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 43.24Zitiert von 1
- BVerwG, 26.09.2024 – 1 WB 44/24Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der ImpfungZitiert von 2
- BVerwG, 05.09.2024 – 1 WB 50/22Aufnahme der COVID-19-Schutzimpfung in das Basisimpfschema der Bundeswehr; Duldungspflicht der ImpfungZitiert von 2
19 Entscheidungen zu § 12 SoldGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 SoldGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/12#abs-1 (1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Dienstherr verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Dienstherr die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/12#abs-2 (2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann eine in § 6 genannte, geschädigte Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei Begründung eines Dienstverhältnisses drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn für die geschädigte Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl kein Dienstverhältnis begründet worden wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/12#abs-3 (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung, in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, zu dem die in § 6 genannte Person von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/12#abs-4 (4) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Dienstherrn, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SoldGG/12#abs-5 (5) Ein Verstoß des Dienstherrn gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses, auf eine Maßnahme der Ausbildung oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.