Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 25 Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 2
- BGH, 25.04.2019 – I ZR 272/15Vergabe von Stipendien für hochbegabte Hochschulstudenten: Benachteiligungskontrolle bei der Auswahlentscheidung; Diskriminierung wegen der ethnischen HerkunftZitiert von 7
- VG Neustadt an der Weinstraße, 12.02.2014 – 1 K 962/13.NWZitiert von 4
2 Entscheidungen zu § 25 AGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/25#abs-1 (1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/25#abs-2 (2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/25#abs-3 (3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet.