Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AGG

§ 13 Beschwerderecht

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund45 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/13#abs-1 (1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/13#abs-2 (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.

§ 12 § 14