Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 13 Beschwerderecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/13#abs-1 (1) Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt fühlen. Die Beschwerde ist zu prüfen und das Ergebnis der oder dem beschwerdeführenden Beschäftigten mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/13#abs-2 (2) Die Rechte der Arbeitnehmervertretungen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 13 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.04.2008 – 9 TaBV 9/08Zitiert von 1
- ArbG Ulm, 09.09.2014 – 5 Ca 36/14
- BAG, 21.07.2009 – 1 ABR 42/08Betriebliche Beschwerdestelle nach dem AGG: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezüglich Ort und personeller Besetzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- ArbG Bonn, 20.11.2024 – 5 Ca 663/24
- LAG Köln, 06.05.2021 – 8 Sa 581/20
- ArbG Heilbronn, 18.10.2012 – 2 Ca 71/12Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- ArbG Düsseldorf, 07.05.2026 – 2 Ca 6536/25
- ArbG Reutlingen, 28.11.2025 – 3 Ca 140/25
- LAG Nürnberg, 09.09.2025 – 7 SLa 284/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.