Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 181 Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- BAG, 26.06.2025 – 8 AZR 276/24Entschädigung - Schwerbehinderung - InklusionsbeauftragterZitiert von 3
- LAG Nürnberg, 11.09.2024 – 4 Sa 178/23Zitiert von 1
- LAG Köln, 29.05.2024 – 6 Sa 275/23Zitiert von 1
- ArbG Köln, 19.11.2025 – 18 Ca 6344/24
- LAG Thüringen, 14.03.2023 – 1 Sa 144/22
- LAG Köln, 06.05.2021 – 8 Sa 581/20
Zuletzt entschieden
- ArbG Düsseldorf, 07.05.2026 – 2 Ca 6536/25
- LAG Schleswig-Holstein, 14.06.2023 – 4 Sa 123 öD/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.07.2020 – 15 Sa 289/20
9 Entscheidungen zu § 181 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 181 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Der Inklusionsbeauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein. Der Inklusionsbeauftragte achtet vor allem darauf, dass dem Arbeitgeber obliegende Verpflichtungen erfüllt werden.