Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund54 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/85#abs-1 (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/85#abs-2 (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/85#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 84 § 86