Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 85 Behandlung von Beschwerden durch den Betriebsrat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- LAG Nürnberg, 27.09.2024 – 3 TaBV 19/24
- LAG Köln, 06.08.2021 – 9 TaBV 26/21
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 – 13 TaBV 15/05Zitiert von 4
- BAG, 22.11.2005 – 1 ABR 50/04Zitiert von 20
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.09.2022 – 2 TaBV 8/22Zitiert von 2
- LAG Hamm, 05.10.2009 – 10 TaBV 63/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 05.02.2026 – 6 SLa 121/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2025 – 4 TaBV 14/25
- ArbG Aachen, 24.06.2025 – 2 BVGa 5/25
54 Entscheidungen zu § 85 BetrVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/85#abs-1 (1) Der Betriebsrat hat Beschwerden von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/85#abs-2 (2) Bestehen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/85#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Behandlung der Beschwerde zu unterrichten. § 84 Abs. 2 bleibt unberührt.