Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 14 Leistungsverweigerungsrecht
Stand: 10.06.2019
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 14 AGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Köln, 28.06.2011 – 14 Ca 9350/10
- LAG Köln, 24.11.2010 – 5 Ta 361/10Zitiert von 6
- BAG, 06.11.2008 – 2 AZR 523/07Sozialauswahl bei Kündigung: Kein Verstoß der Altersgruppenbildung zur Erhaltung der Altersstruktur gegen das Verbot der Altersdiskriminierung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 86
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2020 – 5 TaBV 9/19Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 17.07.2013 – 7 Sa 450/13Zitiert von 11
- ArbG Düsseldorf, 03.11.2010 – 4 Ca 5638/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.