Gesetze / Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG§ 9 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
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Nach Gewicht
- BAG, 25.10.2018 – 8 AZR 501/14Berufliche Anforderung einer KirchenmitgliedschaftZitiert von 54
- BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19Zum Verhältnis zwischen unional teildeterminiertem Antidiskriminierungsrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, 137 Abs 3 S 1 WRV) im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts - Konkretisierung der bisherigen Maßstäbe des religiösen Selbstbestimmungsrechts mit Auswirkung auf Auslegung der § 11 iVm §§ 1, 2, 7 und 9 AGG - hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch fachgerichtliche Zubilligung einer Entschädigung wegen Ungleichbehandlung bei einer StellenbesetzungZitiert von 2
- BAG, 25.10.2018 – 8 AZR 562/16Entschädigung nach dem AGG - objektive Eignung - Benachteiligung wegen der Religion und/oder des Alters - berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft - Stellenausschreibung - unionsrechtskonforme Auslegung - Anwendungsvorrang des Unionsrechts - Rechtsmissbrauch - Provokation einer Ablehnung der BewerbungZitiert von 33
- LAG Hessen, 08.07.2011 – 3 Sa 742/10Zitiert von 1
- BAG, 17.03.2016 – 8 AZR 501/14 (A)Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG
- LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 – 4 Sa 157/14 4 Sa 238/14, 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.05.2026 – 8 AZR 194/25 (F)Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
- EuGH, 17.03.2026 – C-258/24Zitiert von 2
- BAG, 01.02.2024 – 2 AZR 196/22 (A)Kündigung wegen Kirchenaustritts - Benachteiligung wegen der Religion
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/9#abs-1 (1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AGG/9#abs-2 (2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.