Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

AFBG

§ 17a Freibeträge vom Vermögen

Stand: 25.08.2020

Bund3 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17a#abs-1 (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17a#abs-2 (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

§ 17 § 18