Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 17a Freibeträge vom Vermögen
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 28.03.2023 – W 3 E 23.28Zitiert von 1
- VG Minden, 09.03.2018 – 6 K 9283/17
- VGH Bayern, 09.10.2024 – 12 C 23.1531
- VGH Bayern, 28.07.2023 – 12 CE 23.716Zitiert von 2
- VG Ansbach, 31.05.2022 – AN 2 K 21.01839Zitiert von 2
- VG Ansbach, 14.02.2022 – AN 2 K 22.01186Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 08.08.2022 – B 3 K 21.609
- LSG Hessen, 06.12.2021 – L 5 R 213/20Zitiert von 1
- VG Sigmaringen, 24.04.2007 – 1 K 1464/06Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17a AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17a#abs-1 (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17a#abs-2 (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.