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# § 17a AFBG — Freibeträge vom Vermögen

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz  
Stand: 25.08.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

- 1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,

- 2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro,

- 3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.

(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

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Zitiervorschlag: § 17a AFBG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17a

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