Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 17a Freibeträge vom Vermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
1.
für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro,
2.
für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 100 Euro,
3.
für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 100 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.