Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 17 Einkommens- und Vermögensanrechnung
Stand: 24.11.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 28.03.2023 – W 3 E 23.28Zitiert von 1
- VGH Bayern, 09.10.2024 – 12 C 23.1531
- VG Minden, 09.03.2018 – 6 K 9283/17
- VG Minden, 15.12.2005 – 9 K 4304/04Zitiert von 7
- VGH Bayern, 28.07.2023 – 12 CE 23.716Zitiert von 2
- VG Cottbus, 08.06.2023 – VG 6 K 1035/20
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 06.12.2021 – L 5 R 213/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17#abs-1 (1) Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten – mit Ausnahme des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – in der jeweils anzuwendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der Rückforderung entschieden wird. § 11 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/17#abs-2 (2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.