Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 1 Ziel der Förderung
Stand: 25.08.2020
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 1 AFBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 11.12.2017 – 1 KO 313/16Zitiert von 1
- VG Gera, 21.10.2024 – 6 K 316/24 Ge
- VGH Bayern, 09.10.2024 – 12 C 23.1531
- VG Gera, 12.02.2025 – 6 K 810/24 Ge
- LSG Hessen, 06.12.2021 – L 5 R 213/20Zitiert von 1
- VG Hamburg, 16.06.2020 – 17 K 5932/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 26.02.2025 – 6 K 1343/24 Ge
- VG Berlin, 19.07.2024 – 18 K 94/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.05.2024 – 12 A 306/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.