Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 1 Ziel der Förderung
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 11.12.2017 – 1 KO 313/16Zitiert von 1
- VG Gera, 21.10.2024 – 6 K 316/24 Ge
- VGH Bayern, 09.10.2024 – 12 C 23.1531
- BVerwG, 14.12.2011 – 5 B 32/11Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung; AbschlussprüfungZitiert von 5
- VG Gera, 12.02.2025 – 6 K 810/24 Ge
- LSG Hessen, 06.12.2021 – L 5 R 213/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gera, 26.02.2025 – 6 K 1343/24 Ge
- VG Berlin, 19.07.2024 – 18 K 94/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 21.05.2024 – 12 A 306/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.