Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 27a Anwendung des Sozialgesetzbuches
Stand: 01.12.2021
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, sind die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 27a AFBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Gera, 25.06.2024 – 6 K 75/24 Ge
- VG Düsseldorf, 13.01.2023 – 21 K 6719/22
- VG Gera, 12.02.2025 – 6 K 810/24 Ge
- OVG Niedersachsen, 18.06.2019 – 4 LA 51/18
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 – 12 S 1983/16Zitiert von 4
- VG Würzburg, 05.09.2024 – W 3 K 23.1213
Zuletzt entschieden
- VG Hamburg, 06.05.2025 – 16 E 2685/25
- VGH Baden-Württemberg, 27.02.2025 – 2 S 251/23
- VG Gera, 26.02.2025 – 6 K 1343/24 Ge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27a AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2020 Ausfertigung
§ 27a neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I 2466)
BGBl. 2020 I S. 2466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.