Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 12 Förderungsart
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 – 12 S 1983/16Zitiert von 4
- OVG NRW, 30.10.2007 – 2 E 791/07Zitiert von 3
- BFH, 23.11.2023 – VI R 9/21Arbeitslohn bei Teilerlass eines nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz geförderten Darlehens
- VG Gelsenkirchen, 05.02.2025 – 15 L 24/25Zitiert von 1
- VG Minden, 06.01.2011 – 6 K 1336/10
- VG Ansbach, 31.05.2022 – AN 2 K 21.01839Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 26.07.2024 – 12 A 1603/22
- VG Gera, 25.06.2024 – 6 K 75/24 Ge
- OVG Niedersachsen, 16.08.2023 – 14 OA 17/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/12#abs-1 (1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 besteht aus einem Anspruch auf
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Absatz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/12#abs-2 (2) Der Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 Satz 1 einschließlich der in § 10 Absatz 2 Satz 3 genannten Erhöhungsbeträge wird ebenso wie der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach Satz 1 werden bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/12#abs-3 (3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach § 11 Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des § 13.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/12#abs-4 (4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.