Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 10 Umfang der Förderung
Stand: 25.08.2020
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 – 12 S 1983/16Zitiert von 4
- LSG Hessen, 06.12.2021 – L 5 R 213/20Zitiert von 1
- VG Weimar, 01.04.2016 – 3 K 610/13 We
- OVG Thüringen, 11.12.2017 – 1 KO 313/16Zitiert von 1
- VG Würzburg, 28.03.2023 – W 3 E 23.28Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 16.02.2012 – 11 K 2778/11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.02.2026 – 12 E 22/26
- VG Gera, 26.02.2025 – 6 K 1343/24 Ge
- VG Gelsenkirchen, 05.02.2025 – 15 L 24/25Zitiert von 1
45 Entscheidungen zu § 10 AFBG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 AFBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/10#abs-1 (1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/10#abs-2 (2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AFBG/10#abs-3 (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.