Gesetze / Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
AFBG§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen
Stand: 25.08.2020
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.