Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 9 Verzicht, Verwirkung
Stand: 30.07.2020
Ein Verzicht auf den aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a entstandenen Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf Mindestentgeltsätze nach § 5 Satz 1 Nummer 1 ist nur durch gerichtlichen Vergleich zulässig; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des in Satz 1 genannten Anspruchs ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für die Geltendmachung des in Satz 1 genannten Anspruchs können ausschließlich in dem der Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a zugrunde liegenden Tarifvertrag geregelt werden; die Frist muss mindestens sechs Monate betragen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 9 AEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 · Mindestentgelt - AusschlussfristenZitiert von 52
- ArbG Hamburg, 26.02.2014 – 27 Ca 388/13Zitiert von 1
- BAG, 12.12.2018 – 5 AZR 588/17Mindestentgelt in der Pflegebranche - Bereitschaftsdienst - VerzugspauschaleZitiert von 36
- LAG Hamm, 14.11.2018 – 2 Sa 458/18
- LAG Niedersachsen, 17.09.2015 – 6 Sa 1328/14Zitiert von 1
- BAG, 22.10.2019 – 9 AZR 532/18Urlaubsabgeltung - Ausschlussklausel in Allgemeinen GeschäftsbedingungenZitiert von 28
Zuletzt entschieden
- ArbG Nordhausen, 01.12.2021 – 2 Ca 370/21
- BAG, 24.09.2019 – 9 AZR 273/18Ausschlussklausel - "Altvertrag" - ergänzende VertragsauslegungZitiert von 39
- BAG, 12.12.2018 – 5 AZR 589/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 AEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 9 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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