Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
Die Rechtsnormen eines bundesweiten Tarifvertrages finden unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zwingend Anwendung, wenn der Tarifvertrag als Tarifvertrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 für allgemeinverbindlich erklärt ist oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a vorliegt. Eines bundesweiten Tarifvertrages bedarf es nicht, soweit Arbeitsbedingungen im Sinne des § 5 Nr. 2 oder 3 Gegenstand tarifvertraglicher Regelungen sind, die zusammengefasst räumlich den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken.
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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