Gesetze / Arbeitnehmer-Entsendegesetz
AEntG§ 25 Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25?asof=2020-07-30#abs-1 (1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEntG%202009/25?asof=2020-07-30#abs-2 (2) Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.
Änderungsverlauf
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28.06.2023 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)
BGBl. 2023 I Nr. 172
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 25 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1657)
BGBl. 2020 I S. 1657
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 25 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1756)
BGBl. 2019 I S. 1756
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