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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1756

BGBl. 2019 I S. 1756 · 14.644 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1756
                                                  Gesetz
                                      für bessere Löhne in der Pflege
                                    (Pflegelöhneverbesserungsgesetz)
                                             Vom 22. November 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                    Änderung des
           Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 115
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
     fügt:

       „Eine Rechtsverordnung, deren Geltungsbereich

       die Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das Bun-

       desministerium für Arbeit und Soziales im Einver-

       nehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-

       heit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall

       einer Rechtsverordnung nach Satz 2 sind auch
       die in Absatz 1a genannten Voraussetzungen zu
       erfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Ge-
       setzesziele zu berücksichtigen.“
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
          „(1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach
       Absatz 1, dessen Geltungsbereich die Pflege-
       branche erfasst, gibt das Bundesministerium für
       Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung
       der Tarifvertragsparteien bekannt, dass Verhand-
       lungen über einen derartigen Tarifvertrag aufge-
       nommen worden sind. Religionsgesellschaften,
       in deren Bereichen paritätisch besetzte Kommis-
       sionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen
       auf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Be-
       reich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche
       gebildet sind, können dem Bundesministerium für
       Arbeit und Soziales innerhalb von drei Wochen ab
       der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem Be-
       reich gebildete Kommission benennen, die von
       den Tarifvertragsparteien zu dem voraussicht-
       lichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird.
       Die Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die je-
       weilige Kommission verlangt oder die Tarifver-
       tragsparteien verlangen. Der Antrag nach Ab-

       satz 1 erfordert die schriftliche Zustimmung von

       mindestens zwei nach Satz 2 benannten Kom-

       missionen. Diese Kommissionen müssen in den

       Bereichen von Religionsgesellschaften gebildet
       sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens
       zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich
       von Religionsgesellschaften beschäftigten Arbeit-
       nehmer beschäftigt sind. Mit der Zustimmung

     einer Kommission werden etwaige Mängel im Zu-
     sammenhang mit deren Anhörung geheilt.“
  c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverord-
     nung die Pflegebranche erfasst, umfasst die Ge-
     legenheit zur Stellungnahme insbesondere auch
     die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechts-
     normen des Tarifvertrages geeignet ist, die in
     § 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfül-
     len.“
2. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich
  bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
  oder der Fähigkeiten aufweisen, deshalb vorüberge-

  hend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bedürfen

  und körperliche, kognitive oder psychische Beein-

  trächtigungen oder gesundheitlich bedingte Belas-

  tungen oder Anforderungen nicht selbständig kom-

  pensieren oder bewältigen können.“

3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „von“ wird das Wort „einer“
     durch das Wort „der“ ersetzt.
  b) Die Angabe „§ 12 Abs. 4“ wird durch die Angabe
     „§ 12a Absatz 2“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 12
                Berufung der Kommission

     (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les beruft eine ständige Kommission, die über Emp-
  fehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen
  nach § 12a Absatz 2 beschließt.
     (2) Die Kommission wird für die Dauer von fünf
  Jahren berufen. Das Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales kann die Dauer der Berufung verlän-
  gern, wenn die Kommission bereits Beratungen über
  neue Empfehlungen begonnen, jedoch noch keinen
  Beschluss über diese Empfehlungen gefasst hat. Die
  neue Berufung erfolgt in diesem Fall unverzüglich
  nach der Beschlussfassung, spätestens jedoch drei
  Monate nach Ablauf der fünfjährigen Dauer der Be-
  rufung.

     (3) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern.

  Die Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit in der Kommis-

  sion ehrenamtlich wahr. Sie sind an Weisungen nicht

  gebunden.

     (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les benennt acht geeignete Personen als ordentliche
  Mitglieder sowie acht geeignete Personen als deren
  Stellvertreter unter Berücksichtigung von Vorschlä-
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gen vorschlagsberechtigter Stellen. Vorschlagsbe-
rechtigte Stellen sind
1. Tarifvertragsparteien in der Pflegebranche, wobei

  a) in der Pflegebranche tarifzuständige Gewerk-
     schaften oder Zusammenschlüsse von Ge-
     werkschaften sowie
  b) in der Pflegebranche tarifzuständige Vereini-
     gungen von Arbeitgebern oder Zusammen-
     schlüsse von Vereinigungen von Arbeitgebern
  jeweils für zwei ordentliche Mitglieder und zwei
  Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind, und

2. die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite
   paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der
   Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun-
   gen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in
   der Pflegebranche festlegen, wobei

  a) die Dienstnehmerseite sowie
  b) die Dienstgeberseite

  jeweils für zwei ordentliche Mitglieder und zwei
  Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind.

Vorschlagsberechtigte Stellen, die derselben der in

Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis Nummer 2 Buch-

stabe b genannten Gruppen angehören, können ge-

meinsame Vorschläge abgeben.

   (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les fordert innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
angemessenen Frist zur Abgabe von Vorschlägen
auf. Nach Fristablauf zugehende Vorschläge sind
nicht zu berücksichtigen. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales prüft die Vorschläge und
kann verlangen, dass für die Prüfung relevante Um-
stände innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
angemessenen Frist mitgeteilt und glaubhaft ge-
macht werden. Nach Fristablauf mitgeteilte oder
glaubhaft gemachte Umstände sind nicht zu berück-
sichtigen.

   (6) Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Zahl
der auf die jeweilige in Absatz 4 Satz 2 genannte
Gruppe entfallenden Sitze in der Kommission, ent-
scheidet das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales, welchen Vorschlägen zu folgen ist. Bei dieser
Entscheidung sind zu berücksichtigen
1. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflege-
   branche tarifzuständigen Gewerkschaften oder
   Zusammenschlüssen von Gewerkschaften: deren
   Repräsentativität,
2. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflege-
   branche tarifzuständigen Vereinigungen von Ar-
   beitgebern oder Zusammenschlüssen von Verei-
   nigungen von Arbeitgebern: die Abbildung der
   Vielfalt von freigemeinnützigen, öffentlichen und
   privaten Trägern sowie gleichermaßen die Reprä-
   sentativität der jeweiligen Vereinigung bzw. des
   jeweiligen Zusammenschlusses.
Die Repräsentativität einer Gewerkschaft oder eines
Zusammenschlusses von Gewerkschaften beurteilt
sich nach der Zahl der als Arbeitnehmer in der Pfle-
gebranche beschäftigten Mitglieder der jeweiligen
Gewerkschaft oder des jeweiligen Zusammen-
schlusses und der diesem Zusammenschluss ange-
hörenden Gewerkschaften. Die Repräsentativität
einer Vereinigung von Arbeitgebern beurteilt sich

  nach der Zahl der in der Pflegebranche beschäftig-
  ten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Mitglieder der
  jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern sind und
  nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein
  können. Die Repräsentativität eines Zusammen-
  schlusses von Vereinigungen von Arbeitgebern be-
  urteilt sich nach der Zahl der in der Pflegebranche
  beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
  1. Mitglieder des Zusammenschlusses sind und
     nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden
     sein können oder

  2. Mitglieder der diesem Zusammenschluss ange-
     hörenden Vereinigungen von Arbeitgebern sind
     und nach der Art ihrer Mitgliedschaft sowie der
     Mitgliedschaft der jeweiligen Vereinigung von Ar-
     beitgebern tarifgebunden sein können.

  Bei gemeinsamen Vorschlägen im Sinne des Absat-
  zes 4 Satz 3 sind die auf die vorschlagsberechtigten
  Stellen entfallenden maßgeblichen Arbeitnehmer-
  zahlen zu addieren.

     (7) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein
  Stellvertreter aus, benennt das Bundesministerium

  für Arbeit und Soziales eine andere geeignete Per-

  son. War das Bundesministerium für Arbeit und

  Soziales mit der Benennung des ausgeschiedenen

  ordentlichen Mitglieds oder des Stellvertreters dem
  Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Stelle oder,
  im Falle eines gemeinsamen Vorschlags nach Ab-
  satz 4 Satz 3, vorschlagsberechtigter Stellen ge-
  folgt, so erfolgt auch die neue Benennung unter Be-
  rücksichtigung deren Vorschlags. Schlägt die Stelle
  oder schlagen die Stellen innerhalb einer von dem
  Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu be-
  stimmenden angemessenen Frist keine geeignete
  Person vor, so entscheidet das Bundesministerium
  für Arbeit und Soziales über die Benennung. Absatz 5
  Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

     (8) Klagen gegen die Benennung von Mitgliedern
  durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
  les haben keine aufschiebende Wirkung.“

5. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                         „§ 12a
          Empfehlung von Arbeitsbedingungen
     (1) Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle
  im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kom-
  mission Beratungen auf. Hat das Bundesministerium
  für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Ver-
  handlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des
  § 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind,
  so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen
  nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
  und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über
  neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach
  Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissio-
  nen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder
  fortgesetzt werden.
     (2) Die Kommission beschließt Empfehlungen zur
  Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1
  Nummer 1 oder 2. Dabei berücksichtigt die Kommis-
  sion die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele.
  Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art
  der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer
  differenzieren. Empfehlungen sollen sich auf eine
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  Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. Die
  Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen,
  die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht.
  Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
     (3) Ein Beschluss der Kommission kommt zu-
  stande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder
  1. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
     Buchstabe a und b,
  2. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
     Buchstabe a und b,
  3. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
     Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie

  4. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1

     Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b

  anwesend sind und zustimmen. Ordentliche Mitglie-
  der können durch ihre jeweiligen Stellvertreter ver-
  treten werden.
     (4) Die Sitzungen der Kommission werden von
  einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauf-
  tragten des Bundesministeriums für Arbeit und So-

  ziales geleitet. Sie sind nicht öffentlich. Der Inhalt

  ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Kommission
  zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter
  des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  und des Bundesministeriums für Gesundheit zu
  den Sitzungen hinzu. Näheres ist in der Geschäfts-
  ordnung der Kommission zu regeln.“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 13

                      Rechtsfolgen

     Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach
  § 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung
  nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der

   Rechtsverordnungen überschneiden. Unbeschadet
   des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach
   § 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der
   Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7
   gleich.“
7. § 25 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 25

                   Übergangsregelung
      Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene
   Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6
   und § 12a nicht anwendbar. § 12 Absatz 8 ist nur
   insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder

   ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach

   § 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommis-
   sion sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum
   Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung
   anwendbar.“

                       Artikel 2

                    Änderung des

          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 89 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird die Angabe
„2019“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.

                       Artikel 3

                     Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                  Berlin, den 22. November 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                            Der Bundesminister
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1756. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b56044870cdea361….