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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1756
BGBl. 2019 I S. 1756 · 14.644 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
für bessere Löhne in der Pflege
(Pflegelöhneverbesserungsgesetz)
Vom 22. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April
2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 115
des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:
„Eine Rechtsverordnung, deren Geltungsbereich
die Pflegebranche (§ 10) erfasst, erlässt das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
heit ohne Zustimmung des Bundesrates. Im Fall
einer Rechtsverordnung nach Satz 2 sind auch
die in Absatz 1a genannten Voraussetzungen zu
erfüllen und die in § 11 Absatz 2 genannten Ge-
setzesziele zu berücksichtigen.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Vor Abschluss eines Tarifvertrages nach
Absatz 1, dessen Geltungsbereich die Pflege-
branche erfasst, gibt das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales auf gemeinsame Mitteilung
der Tarifvertragsparteien bekannt, dass Verhand-
lungen über einen derartigen Tarifvertrag aufge-
nommen worden sind. Religionsgesellschaften,
in deren Bereichen paritätisch besetzte Kommis-
sionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen
auf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Be-
reich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche
gebildet sind, können dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales innerhalb von drei Wochen ab
der Bekanntmachung jeweils eine in ihrem Be-
reich gebildete Kommission benennen, die von
den Tarifvertragsparteien zu dem voraussicht-
lichen Inhalt des Tarifvertrages angehört wird.
Die Anhörung erfolgt mündlich, wenn dies die je-
weilige Kommission verlangt oder die Tarifver-
tragsparteien verlangen. Der Antrag nach Ab-
satz 1 erfordert die schriftliche Zustimmung von
mindestens zwei nach Satz 2 benannten Kom-
missionen. Diese Kommissionen müssen in den
Bereichen von Religionsgesellschaften gebildet
sein, in deren Bereichen insgesamt mindestens
zwei Drittel aller in der Pflegebranche im Bereich
von Religionsgesellschaften beschäftigten Arbeit-
nehmer beschäftigt sind. Mit der Zustimmung
einer Kommission werden etwaige Mängel im Zu-
sammenhang mit deren Anhörung geheilt.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Geltungsbereich der Rechtsverord-
nung die Pflegebranche erfasst, umfasst die Ge-
legenheit zur Stellungnahme insbesondere auch
die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Rechts-
normen des Tarifvertrages geeignet ist, die in
§ 11 Absatz 2 genannten Gesetzesziele zu erfül-
len.“
2. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich
bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit
oder der Fähigkeiten aufweisen, deshalb vorüberge-
hend oder auf Dauer der Hilfe durch andere bedürfen
und körperliche, kognitive oder psychische Beein-
trächtigungen oder gesundheitlich bedingte Belas-
tungen oder Anforderungen nicht selbständig kom-
pensieren oder bewältigen können.“
3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „von“ wird das Wort „einer“
durch das Wort „der“ ersetzt.
b) Die Angabe „§ 12 Abs. 4“ wird durch die Angabe
„§ 12a Absatz 2“ ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Berufung der Kommission
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les beruft eine ständige Kommission, die über Emp-
fehlungen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen
nach § 12a Absatz 2 beschließt.
(2) Die Kommission wird für die Dauer von fünf
Jahren berufen. Das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales kann die Dauer der Berufung verlän-
gern, wenn die Kommission bereits Beratungen über
neue Empfehlungen begonnen, jedoch noch keinen
Beschluss über diese Empfehlungen gefasst hat. Die
neue Berufung erfolgt in diesem Fall unverzüglich
nach der Beschlussfassung, spätestens jedoch drei
Monate nach Ablauf der fünfjährigen Dauer der Be-
rufung.
(3) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern.
Die Mitglieder nehmen ihre Tätigkeit in der Kommis-
sion ehrenamtlich wahr. Sie sind an Weisungen nicht
gebunden.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les benennt acht geeignete Personen als ordentliche
Mitglieder sowie acht geeignete Personen als deren
Stellvertreter unter Berücksichtigung von Vorschlä-

gen vorschlagsberechtigter Stellen. Vorschlagsbe-
rechtigte Stellen sind
1. Tarifvertragsparteien in der Pflegebranche, wobei
a) in der Pflegebranche tarifzuständige Gewerk-
schaften oder Zusammenschlüsse von Ge-
werkschaften sowie
b) in der Pflegebranche tarifzuständige Vereini-
gungen von Arbeitgebern oder Zusammen-
schlüsse von Vereinigungen von Arbeitgebern
jeweils für zwei ordentliche Mitglieder und zwei
Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind, und
2. die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite
paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der
Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingun-
gen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in
der Pflegebranche festlegen, wobei
a) die Dienstnehmerseite sowie
b) die Dienstgeberseite
jeweils für zwei ordentliche Mitglieder und zwei
Stellvertreter vorschlagsberechtigt sind.
Vorschlagsberechtigte Stellen, die derselben der in
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis Nummer 2 Buch-
stabe b genannten Gruppen angehören, können ge-
meinsame Vorschläge abgeben.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les fordert innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
angemessenen Frist zur Abgabe von Vorschlägen
auf. Nach Fristablauf zugehende Vorschläge sind
nicht zu berücksichtigen. Das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales prüft die Vorschläge und
kann verlangen, dass für die Prüfung relevante Um-
stände innerhalb einer von ihm zu bestimmenden
angemessenen Frist mitgeteilt und glaubhaft ge-
macht werden. Nach Fristablauf mitgeteilte oder
glaubhaft gemachte Umstände sind nicht zu berück-
sichtigen.
(6) Überschreitet die Zahl der Vorschläge die Zahl
der auf die jeweilige in Absatz 4 Satz 2 genannte
Gruppe entfallenden Sitze in der Kommission, ent-
scheidet das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales, welchen Vorschlägen zu folgen ist. Bei dieser
Entscheidung sind zu berücksichtigen
1. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflege-
branche tarifzuständigen Gewerkschaften oder
Zusammenschlüssen von Gewerkschaften: deren
Repräsentativität,
2. im Falle mehrerer Vorschläge von in der Pflege-
branche tarifzuständigen Vereinigungen von Ar-
beitgebern oder Zusammenschlüssen von Verei-
nigungen von Arbeitgebern: die Abbildung der
Vielfalt von freigemeinnützigen, öffentlichen und
privaten Trägern sowie gleichermaßen die Reprä-
sentativität der jeweiligen Vereinigung bzw. des
jeweiligen Zusammenschlusses.
Die Repräsentativität einer Gewerkschaft oder eines
Zusammenschlusses von Gewerkschaften beurteilt
sich nach der Zahl der als Arbeitnehmer in der Pfle-
gebranche beschäftigten Mitglieder der jeweiligen
Gewerkschaft oder des jeweiligen Zusammen-
schlusses und der diesem Zusammenschluss ange-
hörenden Gewerkschaften. Die Repräsentativität
einer Vereinigung von Arbeitgebern beurteilt sich
nach der Zahl der in der Pflegebranche beschäftig-
ten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber Mitglieder der
jeweiligen Vereinigung von Arbeitgebern sind und
nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden sein
können. Die Repräsentativität eines Zusammen-
schlusses von Vereinigungen von Arbeitgebern be-
urteilt sich nach der Zahl der in der Pflegebranche
beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber
1. Mitglieder des Zusammenschlusses sind und
nach der Art ihrer Mitgliedschaft tarifgebunden
sein können oder
2. Mitglieder der diesem Zusammenschluss ange-
hörenden Vereinigungen von Arbeitgebern sind
und nach der Art ihrer Mitgliedschaft sowie der
Mitgliedschaft der jeweiligen Vereinigung von Ar-
beitgebern tarifgebunden sein können.
Bei gemeinsamen Vorschlägen im Sinne des Absat-
zes 4 Satz 3 sind die auf die vorschlagsberechtigten
Stellen entfallenden maßgeblichen Arbeitnehmer-
zahlen zu addieren.
(7) Scheidet ein ordentliches Mitglied oder ein
Stellvertreter aus, benennt das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales eine andere geeignete Per-
son. War das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales mit der Benennung des ausgeschiedenen
ordentlichen Mitglieds oder des Stellvertreters dem
Vorschlag einer vorschlagsberechtigten Stelle oder,
im Falle eines gemeinsamen Vorschlags nach Ab-
satz 4 Satz 3, vorschlagsberechtigter Stellen ge-
folgt, so erfolgt auch die neue Benennung unter Be-
rücksichtigung deren Vorschlags. Schlägt die Stelle
oder schlagen die Stellen innerhalb einer von dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu be-
stimmenden angemessenen Frist keine geeignete
Person vor, so entscheidet das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales über die Benennung. Absatz 5
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(8) Klagen gegen die Benennung von Mitgliedern
durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les haben keine aufschiebende Wirkung.“
5. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Empfehlung von Arbeitsbedingungen
(1) Auf Antrag einer vorschlagsberechtigten Stelle
im Sinne des § 12 Absatz 4 Satz 2 nimmt die Kom-
mission Beratungen auf. Hat das Bundesministerium
für Arbeit und Soziales bekannt gegeben, dass Ver-
handlungen über einen Tarifvertrag im Sinne des
§ 7a Absatz 1a Satz 1 aufgenommen worden sind,
so können drei Viertel der Mitglieder der Gruppen
nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a
und b gemeinsam verlangen, dass Beratungen über
neue Empfehlungen frühestens vier Monate nach
Ablauf der Frist für die Benennung von Kommissio-
nen nach § 7a Absatz 1a Satz 2 aufgenommen oder
fortgesetzt werden.
(2) Die Kommission beschließt Empfehlungen zur
Festlegung von Arbeitsbedingungen nach § 5 Satz 1
Nummer 1 oder 2. Dabei berücksichtigt die Kommis-
sion die in den §§ 1 und 11 Absatz 2 genannten Ziele.
Empfohlene Mindestentgeltsätze sollen nach der Art
der Tätigkeit oder der Qualifikation der Arbeitnehmer
differenzieren. Empfehlungen sollen sich auf eine

Dauer von mindestens 24 Monaten beziehen. Die
Kommission kann eine Ausschlussfrist empfehlen,
die den Anforderungen des § 9 Satz 3 entspricht.
Empfehlungen sind schriftlich zu begründen.
(3) Ein Beschluss der Kommission kommt zu-
stande, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder
1. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und b,
2. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a und b,
3. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a sowie
4. der Gruppen nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b
anwesend sind und zustimmen. Ordentliche Mitglie-
der können durch ihre jeweiligen Stellvertreter ver-
treten werden.
(4) Die Sitzungen der Kommission werden von
einem oder einer nicht stimmberechtigten Beauf-
tragten des Bundesministeriums für Arbeit und So-
ziales geleitet. Sie sind nicht öffentlich. Der Inhalt
ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Kommission
zieht regelmäßig nicht stimmberechtigte Vertreter
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
und des Bundesministeriums für Gesundheit zu
den Sitzungen hinzu. Näheres ist in der Geschäfts-
ordnung der Kommission zu regeln.“
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Rechtsfolgen
Die Regelungen einer Rechtsverordnung nach
§ 7a gehen den Regelungen einer Rechtsverordnung
nach § 11 vor, soweit sich die Geltungsbereiche der
Rechtsverordnungen überschneiden. Unbeschadet
des Satzes 1 steht eine Rechtsverordnung nach
§ 11 für die Anwendung der §§ 8 und 9 sowie der
Abschnitte 5 und 6 einer Rechtsverordnung nach § 7
gleich.“
7. § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Übergangsregelung
Auf eine vor dem 29. November 2019 berufene
Kommission sind § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 bis 6
und § 12a nicht anwendbar. § 12 Absatz 8 ist nur
insoweit anwendbar, als die jeweiligen Mitglieder
ab dem 29. November 2019 ausscheiden und nach
§ 12 Absatz 7 benannt werden. Auf diese Kommis-
sion sind § 11 Absatz 1 und § 12 in der bis zum
Ablauf des 28. November 2019 geltenden Fassung
anwendbar.“
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 89 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird die Angabe
„2019“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 22. November 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1756. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b56044870cdea361….