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Artikel 1 · BT-Drs. 19/13395 · S. 14

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Zuständigkeit für den Erlass einer Rechtsverordnung, die zumindest teilweise die Pflegebranche (§ 10) er-
fasst, liegt beim BMAS, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
ohne Zustimmung des Bundesrates erlässt (Satz 2).
Der Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7a setzt u.a. voraus, dass die in dem neuen § 7a Absatz 1a genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen und insbesondere die unter § 7a Absatz 1a
vorgesehene Zustimmung von Kommissionen aus dem Bereich repräsentativer Religionsgesellschaften entbinden
nicht von der Prüfung, ob der Erlass der Rechtsverordnung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Um das Vorliegen eines öffentlichen Interesses im Sinne des § 7a Absatz 1 zu prüfen, hat der Verordnungsgeber
auch diejenigen Gesichtspunkte, die bislang bereits bei der Entscheidung über den Erlass einer Rechtsverordnung
nach § 11 zu berücksichtigen sind, zu berücksichtigen (Satz 3). Dies sind die Sicherstellung der Qualität der Pfle-
geleistung sowie der Auftrag kirchlicher und sonstiger Träger der freien Wohlfahrtspflege nach § 11 Absatz 2
SGB XI. Reicht der Geltungsbereich der Rechtsverordnung über die Pflegebranche hinaus, sind diese branchen-
bezogenen Gesichtspunkte nur insoweit zu berücksichtigen, als die Rechtsverordnung innerhalb der Pflegebran-
che Anwendung findet.

Zu Buchstabe b
Mit der Einbindung der in der Pflegebranche stark vertretenen Kirchen in das Antragsverfahren trägt der Gesetz-
geber der großen Bedeutung der Religionsgesellschaften in der Pflegebranche und dem verfassungsrechtlich ge-
schützten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 13

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.413 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13395, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 38.516–67.929 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 435c209f50c76650….

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