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§ 25 AEntG 2009 — Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Historische Fassung: Stand 30.07.2020 bis 04.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die nach § 13b Absatz 1 vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen sind frühestens ab dem 30. Juli 2020 anzuwenden.

(2) Für die Berechnung der Beschäftigungsdauer nach § 13b Absatz 1 werden Zeiten der Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 mitgezählt. Hat die Beschäftigung im Inland vor dem 30. Juli 2020 begonnen, gilt die Mitteilung nach § 13b Absatz 2 als abgegeben.